AGB's

Allgemeine Geschäftsbedingungen von Daniela Eisenhofer
Rechtliches, bzw. das sog. „Kleingedruckte“, ist eigentlich nichts wenn alles gut geht, aber sehr wichtig wenn etwas
falsch läuft. Daher bitten wir den folgenden Ansätzen kurz Aufmerksamkeit zu schenken. Durch eine Buchung
akzeptiert der Auftraggeber alle Bedingungen und Kosten aus diesem Angebot.
1.2. Der Fotograf/Videograf erbringt seine Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden
allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mit der Auftragserteilung anerkennt der Auftraggeber deren Anwendbarkeit.
Diese gelten – sofern keine Änderung durch den Fotografen/Videografen bekannt gegeben wird – auch für alle
künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Etwaige Allgemeine
Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nicht Vertragsinhalt.
1.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die
Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Eine
unwirksame Bestimmungen ist durch eine wirksame, die eher ihrem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu
ersetzen.
1.4. Angebote des Fotografen/Videografen sind freibleibend und unverbindlich.
II. Urheberrechtliche Bestimmungen:
2.1 Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers (§§1, 2 Abs. 2, 73ff UrhG) stehen dem
Fotografen/Videografen zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungs- rechte etc.) gelten nur bei ausdrücklicher
Vereinbarung als erteilt. Der Vertragspartner erwirbt in diesem Fall eine einfache (nicht exklusive und nicht
ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten
Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkung
etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung bzw. im Lieferschein angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls
erwirbt der Vertragspartner nur so viele Rechte wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrages)
entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in
einer Auflage), nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium des Auftraggebers und nicht für Werbezwecke als
erteilt.
2.2 Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung etc.) verpflichtet, die
Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den Copyrightvermerk im Sinn des WURA
(Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar), insbesonders nicht gestürzt und in Normallettern,
unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen wie folgt: Foto/Video: (c)
Name/Firma/Künstlername des Fotografen/Videografen; Ort und, soferne veröffentlicht, Jahreszahl der ersten
Veröffentlichung. Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs
3. UrhG. Ist das Lichtbild auf der Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht den
vorstehend beschriebenen Herstellervermerk.
2.3 Jede Veränderung des Lichtbildes bedarf der schriftlichen Zustimmung des Fotografen/Videografen. Dies gilt
nur dann nicht, wenn die Änderung nach dem, dem Fotografen/Videografen bekannten Vertragszweck erforderlich
ist.
2.4 Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbarten Aufnahme- und
Verwendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn eine ordnungsgemäße Herstellerbezeichnung /
Namensnennung (Punkt 2.2 oben) erfolgt.
2.5 Im Fall einer Veröffentlichung sind zwei kostenlose Belegexemplare zuzusenden. Bei kostspieligen Produkten
(Kunstbücher, Videokassetten) reduziert sich die Zahl der Belegexemplare auf ein Stück. Bei Veröffentlichung im
Internet ist dem Fotograf/Videograf die Webadresse mitzuteilen.
III. Eigentum am Foto- und Videomaterial – Archivierung:
3.1.1 Analoge Fotografie:
Das Eigentumsrecht am belichteten Filmmaterial (Negative, Diapositive etc.): steht dem Fotografen zu. Dieser
überlässt dem Vertragspartner gegen vereinbarte und angemessene Honorierung die für die vereinbarte Nutzung
erforderlichen Aufnahmen ins Eigentum. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten
Lichtbilder Eigentum des Fotografen.
Diapositive (Negative nur im Fall schriftlicher Vereinbarung) werden dem Vertragspartner nur leihweise gegen
Rückstellung nach Gebrauch auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners zur Verfügung gestellt, sofern nicht
schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
3.1.2 Digitale Fotografie/Videografie: Das Eigentum an den Bilddateien steht dem Fotografen/Videografen zu. Ein
Recht auf Übergabe digitaler Bilddateien besteht nur nach ausdrücklich schriftlicher Vereinbarung und betrifft –
sollte keine abweichende Vereinbarung bestehen – nur eine Auswahl und nicht sämtliche, vom
Fotografen/Videografen hergestellte Bilddateien.
Jedenfalls gilt die Nutzungsbewilligung nur im Umfang des Punktes 2.1 als erteilt.
3.2 Eine Vervielfältigung oder Verbreitung von Lichtbildern in Onlinedatenbanken, in elektronischen Archiven, im
Internet oder in Intranets, welche nicht nur für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind sowie auf
Datenträgern ist nur auf Grund einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Fotografen/Videografen und dem
Auftraggeber gestattet. Das Recht auf eine Sicherheitskopie bleibt hiervon unberührt.
3.3 Der Fotograf/Videograf wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht für die Dauer von einem Jahr archivieren. Im Fall
des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem Vertragspartner keinerlei Ansprüche zu.
IV. Kennzeichnung:
4.1 Der Fotograf/Videograf ist berechtigt, die Lichtbilder sowie die digitalen Bilddateien in jeder ihm geeignet
erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit seiner Herstellerbezeichnung zu versehen. Der Vertragspartner
ist verpflichtet, für die Integrität der Herstellerbezeichnung zu sorgen und zwar insbesondere bei erlaubter
Weitergabe an Dritte (Drucker etc.). Erforderlichenfalls ist die Herstellerbezeichnung anzubringen bzw. zu erneuern.
Dies gilt insbesonders auch für alle bei der Herstellung erstellten Vervielfältigungsmittel bzw. bei der Anfertigung
von Kopien digitaler Bilddateien.
4.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, digitale Lichtbilder so zu speichern, dass die Herstellerbezeichnung mit den
Bildern elektronisch verknüpft bleibt, sodass sie bei jeder Art von Datenübertragung erhalten bleibt und der
Fotograf/Videograf als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.
V. Nebenpflichten:
5.1 Für die Einholung allenfalls erforderlicher Werknutzungsbewilligungen Dritter und die Zustimmung zur Abbildung
von Personen hat der Vertragspartner zu sorgen. Er hält den Fotografen/Videografen diesbezüglich schad- und
klaglos, insbesondere hinsichtlich von Ansprüchen aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie
hinsichtlich von Verwendungsansprüchen gem. § 1041 ABGB. Der Fotograf/Videograf garantiert die Zu- stimmung
von Berechtigten nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen Verwendungszwecke (Punkt
2.1).
5.2 Sollte der Fotograf/Videograf vom Vertragspartner mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder
beauftragt werden, so versichert der Auftraggeber, dass er hiezu berechtigt ist und stellt den
Fotografen/Videografen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf eine Verletzung dieser Pflicht beruhen.
5.3 Der Vertragspartner verpflichtet sich, etwaige Aufnahmeobjekte unverzüglich nach der Aufnahme wieder
abzuholen. Werden diese Objekte nach Aufforderung nicht spätestens nach zwei Werktagen abgeholt, ist der
Fotograf/Videograf berechtigt, Lager- kosten zu berechnen oder die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers
einzulagern. Transport- und Lagerkosten gehen hierbei zu Lasten des Auftraggebers.
VI. Verlust und Beschädigung:
6.1 Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Aufnahmen (Diapositive,
Negativmaterial, digitale Bilddateien) haftet der Fotograf/Videograf – aus welchem Rechtstitel immer – nur für
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist auf eigenes Verschulden und dasjenige seiner Bediensteten
beschränkt; für Dritte (Labors etc.) haftet der Fotograf/Videograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der
Auswahl. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung der Aufnahmen (sofern und
soweit dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche stehen dem Auftraggeber nicht zu; der Fotograf/Videograf
haftet insbesondere nicht für allfällige Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten,
Visagisten und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn, Folge- und immaterielle Schäden.
Schadenersatzansprüche bestehen nur, wenn vom Geschädigten grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.
Ersatzansprüche verjähren nach 3 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls aber in 10 Jahren
nach Erbringung der Leistung oder Lieferung.
6.2 Punkt 6.1 gilt entsprechend für den Fall des Verlusts oder der Beschädigung übergebener Vorlagen (Filme,
Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.) und übergebener Produkte und Requisiten. Wertvollere
Gegenstände sind vom Vertragspartner zu versichern.
VII. Vorzeitige Auflösung und Rücktrittsvorbehalt:
Der Fotograf/Videograf ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigen Gründen aufzulösen.
Modifiziert der Auftraggeber seine Vorstellungen oder Wünsche in einem nicht unerheblichen Umfang nach
Beauftragung, so behält sich der Fotograf/Videograf das Recht vor, von dem Auftrag zurückzutreten. In diesem Fall
hat der Auftraggeber keinen Anspruch auf Schadenersatz welcher Art auch immer.
Ebenfalls von einem wichtigen Grund zur Auflösung ist insbesondere dann auszugehen, wenn über das Vermögen
des Vertragspartners ein Konkurs oder Ausgleichsverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen
Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt,
bzw. berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Vertragspartners bestehen und dieser nach Aufforderung
des Fotografen/Videografen weder Vorauszahlungen noch eine taugliche Sicherheit leistet, bzw. wenn die
Ausführung der Leistung aus Gründen, welche vom Vertragspartner zu vertreten sind, unmöglich oder trotz Setzung
einer 14tägigen Nachfrist weiters verzögert wird, bzw. der Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung mit einer
Nachfristsetzung von 14 Tagen fortgesetzt gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag, wie etwa der
Zahlung eines fällig gestellten Teilbetrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.
VIII. Leistung und Gewährleistung:
8.1 Der Fotograf/Videograf wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Er kann den Auftrag auch – zur Gänze
oder zum Teil – durch Dritte ausführen lassen. Sofern der Vertragspartner keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist
der Fotograf/Videograf hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrages frei. Dies gilt insbesonders für die
Bildgestaltung, die Auswahl der Video- und Fotomodelle, des Aufnahmeortes und der angewendeten
fotografischen/videografischen Mittel. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel
dar.
8.2 Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Vertragspartners zurückzuführen sind, wird nicht
gehaftet (§ 1168a ABGB). Jedenfalls haftet der Fotograf/Videograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
8.3 Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person des Fotografen/Videografen
liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Ausfall von
Modellen, Reisebehinderungen etc..
8.4 Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.
8.5 Der Fotograf/Videograf behält sich – abgesehen von jenen Fällen, in denen dem Vertragspartner von Gesetzes
wegen das Recht auf Wandlung zusteht – vor, den Gewährleistungsanspruch nach seiner Wahl durch Verbesserung,
Austausch oder Preisminderung zu erfüllen. Der Vertragspartner hat diesbezüglich stets zu beweisen, dass der
Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden war. Die Ware ist nach der Ablieferung unverzüglich zu
untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind ebenso unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 5 Tagen nach
Ablieferung, unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels dem Fotografen/Videografen schriftlich
bekanntzugeben. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht
oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistung oder
Schadenersatzansprüchen einschließlich von Mangelfolgeschäden sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung auf
Grund von Mängeln, sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Die Gewährleistungsfrist beträgt 3 Monate.
8.6 Der Fotograf/Videograf haftet nicht bei Nichtgefallen der Dokumentation durch den Auftraggeber sowie für
unerhebliche Mängel. Farbdifferenzen bei Nachbestellung gelten nicht als erheblicher Mangel. Punkt 6.1 gilt
entsprechend.
8.7 Für feste Auftragstermine wird nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gehaftet. Im Fall allfälliger
Lieferverzögerungen gilt 6.1 entsprechend.
8.8 Geringfügige Lieferfristüberschreitungen sind jedenfalls zu akzeptieren, ohne dass dem Vertragspartner ein
Schadenersatzanspruch oder ein Rücktrittsrecht zusteht.
8.9 Allfällige Nutzungsbewilligungen des Fotografen/Videografen umfassen nicht die öffentliche Aufführung von
Tonwerken in jedweden Medien.
8.10 Korrekturschleife: Die Abnahme durch den Auftraggeber bzw. seinen Bevollmächtigten bedeutet eine Billigung
der künstlerischen und technischen Qualität. Im angebotenen Preis inbegriffen ist EINE Korrekturschleife. Die vom
Auftraggeber gewünschten Änderungen sind dem Fotografen/Videografen schriftlich und gesammelt innerhalb 5
Tagen nach Erhalt der Dokumentation bekanntzugeben. Der Fotograf/Videograf ist verpflichtet und allein
berechtigt, Änderungen vorzunehmen. Verlangt der Auftraggeber von der Abnahme der Dokumentation
Änderungen, die über eine berechtigte Mängelrüge hinausgehen, so gehen diese Änderungen zu seinen Lasten.
IX Werklohn / Honorar:
9.1 Mangels ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung steht dem Fotografen/Videografen ein Werklohn (Honorar)
nach seinen jeweils gültigen Preislisten, sonst ein angemessenes Honorar, zu.
9.2 Das Honorar steht auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann zu, wenn eine Verwertung
unterbleibt oder von der Entscheidung Dritter abhängt. Auf das Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine
Preisreduktionen gewährt.
9.3 Alle Material- und sonstigen Kosten (Requisiten, Produkte, Modelle, Reisekosten, Aufenthaltsspesen, Visagisten
etc.), auch wenn deren Beschaffung durch den Fotografen/Videografen erfolgt, sind gesondert zu bezahlen.
9.4 Im Zuge der Durchführung der Arbeiten vom Vertragspartner gewünschte Änderungen gehen zu seinen Lasten.
9.5 Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.) sind im Aufnahmehonorar
nicht enthalten. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen organisatorischen Aufwand oder einen solchen
Besprechungsaufwand.
9.6 Nimmt der Vertragspartner von der Durchführung des erteilten Auftrages aus in seiner Sphäre liegenden
Gründen Abstand, steht dem Fotografen/Videografen mangels anderer Vereinbarung das vereinbarte Entgelt zu. Im
Fall unbedingt erforderlicher Terminveränderungen (z. B. aus Gründen der Wetterlage) ist ein dem vergeblich
erbrachten bzw. reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu bezahlen.
9.7 Das Netto-Honorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe.
9.8 Der Vertragspartner verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung.
X. Lizenzhonorar:
Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht dem Fotografen/Videografen im Fall der
Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Werknutzungsentgelt in vereinbarter oder angemessener Höhe gesondert
zu.
XI. Zahlung:
11.1 Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarungen ist bei Auftragser- teilung eine Akontozahlung in
der Höhe von 50% der voraussichtlichen Rechnungs- summe zu leisten. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas
anderes vereinbart ist, ist das Resthonorar – falls es für den Vertragspartner bestimmbar ist – nach Beendigung des
Werkes, ansonsten nach Rechnungslegung sofort bar zur Zahlung fällig. Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug und
spesenfrei zahlbar. Im Überweisungs- fall gilt die Zahlung erst mit Verständigung des Fotografen/Videografen vom
Zahlungseingang als erfolgt.
11.2 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Fotograf/Videograf berechtigt, nach Lieferung jeder
Einzelleistung Rechnung zu legen.
11.3 Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners ist der Fotograf/Videograf – unbeschadet übersteigender
Schadenersatzansprüche – berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz jährlich zu
verrechnen.
11.4 Soweit gelieferte Bilder ins Eigentum des Vertragspartners übergehen, geschieht dies erst mit vollständiger
Bezahlung des Aufnahmehonorars samt Neben- kosten. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts liegt kein
Rücktritt vom Vertrag, außer dieser wird ausdrücklich erklärt, vor.
XII. Datenschutz:
Der Vertragspartner erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass der Fotograf/Videograf die von ihm
bekanntgegebenen Daten (Name, Adresse, E-Mail, Kreditkartendaten, Daten für Kontoüberweisungen,
Telefonnummer) für Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung sowie für eigene Werbezwecke automations-
unterstützt ermittelt, speichert und verarbeitet. Weiters ist der Vertragspartner einverstanden, dass ihm
elektronische Post zu Werbezwecken bis auf Widerruf zugesendet wird.
Der Vertragspartner nimmt folgende Datenschutzmitteilung, soferne diesem nicht eine weiterführende Mitteilung
zugegangen ist, zur Kenntnis und bestätigt, dass der Fotograf/Videograf damit die ihn treffenden
Informationspflichten erfüllt hat:
Der Fotograf/Videograf als Verantwortlicher verarbeitet de personenbezogenen Daten des Vertragspartners wie
folgt:
1. Zweck der Datenverarbeitung:
Der Fotograf/Videograf verarbeitet die unter Punkt 2. genannten personenbezogenen Daten zur Ausführung
des geschlossenen Vertrages und / oder der vom Vertragspartner angeforderten Bestellungen bzw. zur
Verwendung der Bildnisse zu Werbezwe- cken des Fotografen/Videograf, darüber hinaus die weiters
bekanntgegebenen personen- bezogenen Daten für die eigene Werbezwecke des Fotografen/Videograf.
2. Verarbeitete Datenkategorien und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung:
Der Fotograf/Videograf verarbeitet die personenbezogenen Daten, nämlich Name, Anschrift, Telefon- und
Telefaxnummer, E-Mail-Adressen, Bankverbindung und Bilddaten, um die unter Punkt 1. genannten Zwecke zu
erreichen.
3. Übermittlung der personenbezogenen Daten des Vertragspartners:
Zu den oben genannten Zwecken werden die personenbezogenen Daten des Vertragspartners, wenn dies
Inhalt des Vertrages ist, auf Anfrage des Vertragspartners namentlich zu nennende Empfänger übermittelt,
nämlich insbesondere an dem geschlossenen Vertrag nahestehende Dritte, sofern dies Vertragsinhalt ist,
Medien, sollte diesbezüglich eine Vereinbarung mit dem Vertragspartner bestehen und gegebenenfalls in die
Vertragsabwicklung involvierte Dritte.
4. Speicherdauer:
Die personenbezogenen Daten des Vertragspartners werden vom Fotografen/Videografen nur solange
aufbewahrt, wie dies von vernünftiger Weise als notwendig erachtet wird, um die unter Punkt 1. genannten
Zwecke zu erreichen und wie dies nach anwendbarem Recht zulässig ist. Die personenbezogenen Daten des
Vertragspartners werden solange gesetzlich Aufbewahrungspflichten bestehen oder Verjährungsfristen
potentieller Rechtsansprüche noch nicht abgelaufen sind, gespeichert.
XIII. Verwendung von Bildnissen zu Werbezwecken des Fotografen/Videografen:
Der Fotograf/Videograf ist – sofern keine ausdrückliche gegenteilige schriftliche Vereinbarung besteht – berechtigt
von ihm hergestellte Lichtbilder zur Bewerbung seiner Tätigkeit zu verwenden. Der Vertragspartner erteilt zur
Veröffentlichung zu Werbezwecken des Fotografen/Videografen seine ausdrückliche und unwiderrufliche
Zustimmung und verzichtet auf die Geltendmachung jedweder Ansprüche, insbesondere aus dem Recht auf das
eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie auf Verwendungsansprüche gem. § 1041 ABGB.
Der Vertragspartner erteilt auch unter Berücksichtigung der geltenden Datenschutzbestimmungen seine
Einwilligung, dass seine personenbezogenen Daten und insbesondere die hergestellten Lichtbilder im Sinne einer
Veröffentlichung zu Werbezwecken des Fotografen/Videografen verarbeitet werden.
XIV. Schlussbestimmungen:
13.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Unternehmenssitz des Fotografen/Videografen. Im Fall der
Sitzverlegung können Klagen am alten und am neuen Unternehmenssitz anhängig gemacht werden.
13.2 Allfällige Regressforderung, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel der Produkthaftung im Sinne des PHG
gegen den Fotografen/Videografen richten, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach,
dass der Fehler in der Sphäre des Fotografen/Videografen verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet
wurde. Im Übrigen ist österreichisches materielles Recht anzuwenden. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird
ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch.
13.3 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für von Fotografen/Videografen auftragsgemäß hergestellte
Filmwerke oder Laufbilder sinngemäß, und zwar unabhängig von dem angewendeten Verfahren und der
angewendeten Technik (Film, Video, etc.).
5. Die Rechte des Vertragspartners im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten:
6. Nach geltendem Recht ist der Vertragspartner unter anderem berechtigt
zu überprüfen, ob und welche personenbezogenen Daten der Fotograf/Videograf gespeichert hat um
Kopien dieser Daten – ausgenommen die Lichtbilder selbst – zu erhalten
die Berichtigung, Ergänzung oder das Löschen seiner personenbezogenen Daten, die falsch sind oder
nicht rechtskonform verarbeitet werden, zu verlangen
vom Fotografen/Videografen zu verlangen, die Verarbeitung der personenbezogenen Daten – sofern die
gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen – einzuschränken
unter bestimmten Umständen der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu widersprechen oder
die für das Verarbeiten zuvor gegebene Einwilligung zu widerrufen
Datenübertragbarkeit zu verlangen
die Identität von Dritten, an welche die personenbezogenen Daten übermittelt werden, zu kennen und
7. bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bei der zuständigen Behörde Beschwerde zu erheben
Kontaktdaten des Verantwortlichen:
Sollte der Vertragspartner zur Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten Fragen und Anliegen haben,
kann sich dieser an den ihm namentlich und anschriftlich bekannten Fotografen/Videografen wenden.

Meine Arbeit ist meine Leidenschaft und ein positiver Antrieb für jeden Tag. Sie bringt mich dazu, an jeder neuen Herausforderung zu wachsen und so neue Ziele zu erreichen.

Das hier ist der erste Text, den Leute sehen, wenn sie auf deine Webseite kommen. Hier kannst du gut einen kurzen Satz oder Slogan einfügen, der auf knackige Weise dein Unternehmen beschreibt.